Geschäftsbedingungen für Mietverträge
Geschäftsbedingungen der CONTAINER SERVICES s.r.o. für Mietverträge über Baumaschinen und Container.
Dies ist eine unverbindliche Übersetzung. Rechtsverbindlich ist die slowakische Fassung.
1. Einleitende Bestimmungen
1.1. Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) der Gesellschaft CONTAINER SERVICES s.r.o. mit Sitz in Štefánikova 723/13, 990 01 Veľký Krtíš, IČO: 36 621 919, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Banská Bystrica, Abteilung: Sro, Einlage Nr.: 8764/S (nachfolgend „Vermieter“), für Mietverträge regeln die Beziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags (nachfolgend „Vertrag“), dessen Inhalt teilweise durch Verweis auf diese Bedingungen bestimmt wird, oder mit der Geltendmachung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten aus dem Vertrag.
1.2. Diese Bedingungen werden gemäß § 273 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend „Handelsgesetzbuch“) erlassen und sind untrennbarer Bestandteil des Vertrags, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
1.3. Der Vermieter ist berechtigt, zur Regelung besonderer Beziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter besondere Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Besondere Bedingungen“) zu erlassen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Vertrags, der Besonderen Bedingungen und dieser Bedingungen haben die Bestimmungen der Dokumente in der in diesem Satz genannten Reihenfolge Vorrang.
1.4. In diesen Bedingungen mit großem Anfangsbuchstaben verwendete Begriffe haben in diesen Bedingungen die im Vertrag oder in anderen Dokumenten, die auf diese Bedingungen verweisen, festgelegte Bedeutung, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
1.5. Im Sinne dieser Bedingungen gilt der Vertrag mit dem Tag als geschlossen, an dem die schriftliche Ausfertigung des Vertrags von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.
1.6. Den Vertrag unterzeichnen im Namen des Mieters: (i) eine zum Handeln in Vertragsangelegenheiten berechtigte Person, die für die inhaltliche und formale Seite des Vertrags verantwortlich ist, und/oder (ii) die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder eine von diesem Organ bevollmächtigte Person, die im Namen und auf Rechnung des Mieters handeln und deren Handeln den Mieter gegenüber Dritten verpflichtet.
2. Gegenstand des Vertrags
2.1. Gegenstand des Vertrags ist die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter die im Vertrag näher bezeichnete Sache, d. h. eine Baumaschine oder einen Container (nachfolgend „Mietgegenstand“), zur vorübergehenden Nutzung zu überlassen, und die Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter die Miete zu zahlen.
3. Mietdauer
3.1. Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Mietgegenstands, seiner Verladung auf die Bahn, seiner Übergabe an den Frachtführer oder seiner Bereitstellung zu dem im Vertrag vereinbarten Termin.
4. Miete
4.1. Die Höhe der monatlichen Miete wird aufgrund einer Vereinbarung der Vertragsparteien im Vertrag festgelegt.
4.2. Die Miete ist im Voraus für die gesamte Mietdauer bzw. bei entsprechender Vereinbarung der Vertragsparteien für jeden Kalendermonat im Voraus aufgrund einer vom Vermieter ausgestellten Rechnung fällig, und zwar innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Mieter die Rechnung erhalten hat. Als Tag der Zahlung der Miete gilt der Tag, an dem die Miete dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wurde.
4.3. In der Miete sind die Kosten für die Lieferung des Mietgegenstands zum und vom Übergabeort des Mietgegenstands nicht enthalten.
4.4. Die im Voraus oder unverzüglich fällige Miete einschließlich MwSt. gilt für einen Betrieb des Mietgegenstands von max. 8 Stunden pro Arbeitstag /gilt nicht für Container/. Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn der Mietgegenstand nicht genutzt wurde.
4.5. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Miete oder eines Teils davon in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, aus dem unbezahlten Betrag Verzugszinsen in Höhe von 0,1 % für jeden Tag des Verzugs bis zur vollständigen Bezahlung zu verlangen.
5. Übernahme, Rückgabe, Reklamation
5.1. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand für die Übergabe oder den Versand in einen sauberen und betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
5.2. Vor der Übernahme des Mietgegenstands zur Nutzung oder bei der Rückgabe des Mietgegenstands an den Vermieter verpflichten sich die Vertragsparteien, ein Protokoll über den Zustand des Mietgegenstands zu erstellen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnen zu lassen. Etwaige Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstands werden im Protokoll festgehalten. Wird kein Protokoll ausgefüllt, gilt der Mietgegenstand als vertragsgemäß geliefert bzw. ohne sichtbare Beschädigung zurückgegeben. Versteckte Mängel müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen, einschließlich, ab dem Tag der Übernahme zur Nutzung und der Rückgabe an den Vermieter angezeigt werden. Für später angezeigte versteckte Mängel haftet die übergebende Vertragspartei nicht.
5.3. Befindet sich der Mietgegenstand bei der Rückgabe an den Vermieter in einem Zustand, der dem vereinbarten Verwendungszweck nicht entspricht, verlängert sich die Mietdauer um die Zeit, die für die Beschaffung von Ersatzteilen und die Reparatur des Mietgegenstands erforderlich ist. Die voraussichtlichen Kosten für die Beschaffung der Ersatzteile und die Reparatur werden dem Mieter vor Beginn der Reparaturarbeiten mitgeteilt.
6. Transport und Pflichten des Mieters
6.1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur am Bestimmungsort während der vereinbarten Betriebszeit (Einschichtbetrieb von 8 Stunden an einem Arbeitstag) /gilt nicht für Container/ im üblichen Betrieb unter Einhaltung aller Anweisungen und Vorschriften für die Bedienung und Wartung des Mietgegenstands zu nutzen, und zwar durch hierfür geschulte Mitarbeiter. Die Bedienungsanweisungen sowie die Vorschriften für die Bedienung und Wartung des Mietgegenstands sind auf der Website des Vermieters www.containers.sk veröffentlicht.
6.2. Die Nutzung des Mietgegenstands über die Betriebszeit von 8 Stunden an einem Arbeitstag hinaus ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters und nach Zahlung der entsprechend erhöhten Miete möglich /gilt nicht für Container/.
6.3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen, und der Mieter ist verpflichtet, ihm dabei die erforderliche Mitwirkung zu leisten.
6.4. Der Mieter ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten bzw. einem Dritten zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung zu überlassen.
6.5. Änderungen am Mietgegenstand darf der Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vornehmen. Den Ersatz der damit verbundenen Kosten kann der Mieter nur verlangen, wenn sich der Vermieter dazu verpflichtet hat. Nimmt der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen am Mietgegenstand vor, ist er verpflichtet, den Mietgegenstand nach Beendigung der Miete auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
6.6. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietdauer die laufende Wartung und Reparaturen am Mietgegenstand auf eigene Kosten durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Notwendigkeit von Reparaturen am Mietgegenstand, die über den Umfang der laufenden Wartung hinausgehen, unverzüglich mitzuteilen, und ist berechtigt, Reparaturen am Mietgegenstand nur mit Zustimmung des Vermieters durchzuführen. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass am Mietgegenstand kein Schaden entsteht. Eine eingetretene Beschädigung, einen Verlust oder eine Zerstörung des Mietgegenstands oder eines Teils davon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich zu melden. Folgeschäden am Mietgegenstand, die aus einer vernachlässigten Wartung des Mietgegenstands entstehen, hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen.
6.7. Der Mieter haftet für die Beschädigung, den Verlust oder die Zerstörung des Mietgegenstands oder eines Teils davon nach den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsordnung der Slowakischen Republik über die Schadenshaftung in der jeweils geltenden Fassung, und zwar vom Tag der Übernahme des Mietgegenstands bis zum Tag der Übergabe des Mietgegenstands an den Vermieter.
6.8. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verpflichtet sich der Mieter, eine Versicherung abzuschließen, die den Ersatz von Schäden abdeckt, die durch den Betrieb und die Nutzung des Mietgegenstands während der Mietdauer verursacht werden. Auf Verlangen ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter das Bestehen einer solchen Versicherung nachzuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen, wenn der Mieter dem Vermieter keinen Versicherungsnachweis vorlegt.
7. Beendigung des Vertrags
7.1. Das Mietverhältnis endet:
- durch Ablauf der Mietdauer, für die der Vertrag geschlossen wurde,
- durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien,
- durch Erlöschen einer der Vertragsparteien ohne Rechtsnachfolger,
- durch schriftlichen Rücktritt vom Vertrag.
7.2. Jede Vertragspartei ist berechtigt, im Falle einer Verletzung seiner Bestimmungen vom Vertrag (als Ganzem) zurückzutreten, wenn die Verletzung auch nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist behoben wird, die ihr die andere Vertragspartei zur Beseitigung dieser Verletzung gesetzt hat. Die Rechtswirkungen des Rücktritts vom Vertrag treten mit dem Tag der Zustellung der Rücktrittserklärung an die andere Vertragspartei ein. Die Leistungen, die die Parteien einander bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags erbracht haben, behält jede Partei, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
7.3. Nach Beendigung der Miete ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand dem Vermieter an die im Vertrag angegebene Adresse seiner Betriebsstätte oder auf eine andere zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Weise zurückzugeben. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Miete nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dem Tag der Beendigung der Miete an den Vermieter zurück, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abzuholen, und der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die erforderliche Mitwirkung zu leisten.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus dem durch diesen Vertrag begründeten Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien ergeben oder im Zusammenhang damit entstehen, werden die Vertragsparteien durch gegenseitige Verhandlungen und Einigung beizulegen versuchen. Gelingt es nicht, eine etwaige Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab dem Tag, an dem eine der Vertragsparteien die andere Vertragspartei auf das Bestehen der Streitigkeit hingewiesen hat, gütlich beizulegen, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, das zuständige Gericht um die endgültige Entscheidung der Streitigkeit zu ersuchen.
8.2. Ist oder wird eine Bestimmung des Vertrags ungültig, unwirksam und/oder undurchsetzbar, so bleibt die Gültigkeit, Wirksamkeit und/oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags davon unberührt, sofern dies nicht im Sinne der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften durch die Natur einer solchen Bestimmung selbst ausgeschlossen ist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass eine der Bestimmungen des Vertrags ungültig, unwirksam und/oder undurchsetzbar ist, die betroffene Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, deren Inhalt dem Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so weit wie möglich entspricht.
8.3. Alle Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien, die sich auf den Vertrag beziehen oder aufgrund des Vertrags vorzunehmen sind, müssen in Schriftform erfolgen und der anderen Vertragspartei persönlich, per Einschreiben oder in einer anderen Form des eingeschriebenen Postverkehrs zugestellt werden, und zwar an die im Kopf des Vertrags angegebene Adresse der anderen Vertragspartei.
8.4. Alle Schriftstücke gelten auch dann als zugestellt, wenn eine von einer Vertragspartei per Post an die Adresse des Sitzes oder des Geschäftsorts der anderen Vertragspartei oder an die im Kopf des Vertrags angegebene Adresse gesandte Sendung nicht angenommen wird; als Tag der Zustellung gilt der dritte Tag nach der Absendung des Schriftstücks durch die Vertragspartei.
Die Bedingungen der Garantie für gekaufte Maschinen finden Sie in den Garantiebedingungen.